Jürgen
Hallo,
ich habe ein Frage zur Berechnung des Urlaubsanspruchs.
Eintritt DN mit 15.11.1984, Urlaubsjahr = Kalenderjahr.
Lt. meiner Berechnung müsste der DN ab 1.1.2010 6 Woche Urlaubsanspruch haben.
Bin mir aber nicht sicher ob meine Berechnung stimmt.
Danke,Jürgen
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PVler2023 Alex
Hallo Jürgen,
eine Anmerkung noch. Wenn der besagte Mitarbeiter Vorarbeitgeberdaten hat, sind diese entsprechend zu berücksichtigen, daher kann es sein, das die 6 Wochen schon früher angefallen sind,
lg. Alex
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willi willi
Lt. Url. Gesetz:
(4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum
als Urlaubsjahr vereinbart werden.
Solche Vereinbarungen können abweichend von § 12 vorsehen, daß
1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des
neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes erhalten; ist
die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;
2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende
Teil des Arbeitsjahres fällt;
Jetzt kommt es auf die Vereinbarung an.
Mir ist nur unklar, wenn die Vereinbarung (Kann-Bestimmung - siehe oben) den Punkt 2 nicht vorgesehen hat.
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Jürgen
Vielen Dank für eure Hilfe.
lg Jürgen
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Jürgen
Hallo nochmals,
habe nun die Auskunft von der WKO OÖ bekommen, dass der neuer Urlaubsanspruch, sprich die 6 Wochen, bereits in jenem Jahr zustehen in dem die "25 Jahre voll" erreicht werden.
In meinem Fall stehen die 6 Wochen Urlaub bereits ab 1.1.2009 zu.
LG Jürgen
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Wilhelm Kurzböck Wilhelm Kurzböck
Ich habe auch diese Frage bereits einige Male im Forum beantwortet.
Sie haben von der WKO die Antwort vermutlich deshalb so bekommen, weil die Umstellung auf Kalenderjahr ohne Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zustandegekommen ist (das ist aber nur eine Sachverhaltsvermutung; mit der Suchmaschine kommen Sie zu weiteren Infos zu diesem Thema; ob die WKO wirklich Recht hat, kann ich ohne diese Detailinfo leider nicht sagen).
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Jürgen
Hallo Herr Kurzböck,
die Umstellung ist ohne Betriebsvereinbarung zustandegekommen - es gibt keinen Betriebsrat.
Auch in den Dienstverträgen gibt es dbzgl. keine Vereinbarung. Es wird nur auf das UrlG und den KV hingewiesen (KV Bäcker).
LG Jürgen
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Wilhelm Kurzböck Wilhelm Kurzböck
Jetzt müssen Sie nur noch prüfen, ob der anzuwendende Kollektivvertrag eine Ermächtigung zur Umstellung auf das Kalenderjahr vorsieht. Dann würden wir uns die Betriebsvereinbarung ersparen.
Falls dies negativ ausgeht (also keine KV-Bestimmung dies vorsieht), dann hat die WKO absolut Recht.
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Jürgen
Vielen Dank.
Bei den Ang. gibt es keine Regelung im KV. Bei den Arb. gibt es eine, aber Umstellung nur mit Betriebsvereinbarung.
LG Jürgen
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